Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Dezent Dienstleistungen GbR

Stand: 24.08.2026


§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Verträge über Gebäudereinigung, Unterhaltsreinigung, Sonderreinigung, Hausmeisterdienste, Winterdienst sowie sonstige damit im Zusammenhang stehende Dienstleistungen (nachfolgend „Leistungen“) zwischen der Dezent Dienstleistungen GbR, Gerwigstraße 4, 78112 St. Georgen (nachfolgend „Auftragnehmer“) und ihren Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber“).

(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Werden Leistungen ausnahmsweise gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) erbracht, gelten ergänzend die gesetzlichen verbraucherschützenden Vorschriften, insbesondere zum Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.

(4) Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen gleichartigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, ohne dass es hierfür einer erneuten ausdrücklichen Einbeziehung bedarf.

§ 2 Vertragsschluss, Angebote

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

(2) Ein Vertrag kommt durch schriftliche bzw. in Textform erteilte Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch den tatsächlichen Beginn der Leistungserbringung zustande.

(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform (§ 126b BGB); dies gilt auch für die Abbedingung dieses Formerfordernisses.

(4) Maßgeblich für Inhalt, Umfang und Häufigkeit der zu erbringenden Leistungen ist die im Einzelfall vereinbarte Leistungsbeschreibung (z. B. Angebot, Leistungsverzeichnis, Auftragsbestätigung).

§ 3 Leistungsumfang und Leistungsänderungen

(1) Der Auftragnehmer erbringt die vereinbarten Reinigungs-, Hausmeister- und Winterdienstleistungen nach den anerkannten Regeln der Reinigungstechnik sowie den einschlägigen berufsgenossenschaftlichen und arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten geeignete und qualifizierte Erfüllungsgehilfen sowie – nach vorheriger Information des Auftraggebers – Subunternehmer einzusetzen.

(3) Zusatzleistungen und Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs (z. B. Sonderreinigungen, Flächenänderungen) bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und werden entsprechend gesondert vergütet bzw. angepasst.

(4) Geringfügige Änderungen der Art der Leistungserbringung (z. B. Wechsel des eingesetzten Reinigungspersonals oder der Reinigungszeiten innerhalb vereinbarter Kernzeiten), die den Leistungserfolg nicht beeinträchtigen und dem Auftraggeber zumutbar sind, bleiben vorbehalten.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Es gelten die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Preise, jeweils zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Bei Dauerleistungen (z. B. Unterhaltsreinigung) erfolgt die Abrechnung monatlich nachträglich, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(3) Rechnungen sind, sofern nicht abweichend vereinbart, innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig (§ 271 BGB).

(4) Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen (§§ 286, 288 BGB), einschließlich der gesetzlichen Verzugszinsen sowie der Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB.

(5) Bei Vertragslaufzeiten von mehr als vier Monaten ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarten Preise bei Steigerungen der Personalkosten (insbesondere tariflicher Lohnerhöhungen), Material- oder Energiekosten nach schriftlicher Ankündigung mit einer Frist von vier Wochen angemessen anzupassen.

(6) Eine Aufrechnung durch den Auftraggeber ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber gewährt dem Auftragnehmer und dessen Mitarbeitern zu den vereinbarten Zeiten ungehinderten Zutritt zu den zu reinigenden Objekten.

(2) Der Auftraggeber stellt, soweit vereinbart, die erforderlichen Strom- und Wasseranschlüsse sowie geeignete Lager- bzw. Abstellräume für Reinigungsgeräte und -mittel unentgeltlich zur Verfügung.

(3) Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich über besondere Gefahrenquellen, empfindliche Oberflächen und Materialien sowie über objektspezifische Sicherheits- und Zutrittsbestimmungen.

(4) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach und wird die Leistungserbringung hierdurch verhindert oder erschwert, bleibt der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers unberührt; ein hierdurch entstehender Mehraufwand wird gesondert vergütet.

§ 6 Vertragslaufzeit und Kündigung

(1) Bei Dauerschuldverhältnissen (z. B. Unterhaltsreinigungsverträgen) gilt die im Vertrag vereinbarte Laufzeit. Ist keine Laufzeit vereinbart, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen und ist mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündbar.

(2) Verträge mit fester Laufzeit verlängern sich automatisch um jeweils zwölf Monate, sofern sie nicht mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit in Textform gekündigt werden, es sei denn, im Einzelvertrag ist etwas anderes vereinbart.

(3) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung durch den Auftragnehmer liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung mit der Zahlung von mindestens zwei Monatsraten in Verzug ist.

(4) Kündigungen bedürfen der Textform (§ 126b BGB).

§ 7 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder auf Arglist des Auftragnehmers beruhen.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen.

(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Auftragnehmer nach dem Produkthaftungsgesetz haftet oder eine Garantie übernommen hat.

(5) Der Auftragnehmer unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung. Schäden sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen nach Entdeckung, in Textform gegenüber dem Auftragnehmer anzuzeigen.

(6) Für Schäden an Gegenständen mit besonderer Empfindlichkeit oder besonderem Wert, die dem Auftragnehmer nicht vorab in Textform mitgeteilt wurden, haftet der Auftragnehmer nicht.

§ 8 Mängelrüge und Gewährleistung

(1) Der Auftraggeber hat erkennbare Mängel der Leistung unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach Leistungserbringung, in Textform anzuzeigen. Unterbleibt eine rechtzeitige Anzeige, gilt die Leistung als vertragsgemäß erbracht.

(2) Bei berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge ist der Auftragnehmer zunächst zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist berechtigt und verpflichtet.

(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, wird sie verweigert oder ist sie dem Auftraggeber nicht zumutbar, kann der Auftraggeber die Vergütung mindern oder – im Rahmen der Haftungsregelung in § 7 – Schadensersatz verlangen.

§ 9 Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt (z. B. Pandemien, Naturkatastrophen, behördliche Anordnungen, Streik oder sonstige vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Betriebsstörungen) berechtigen den Auftragnehmer, die Leistungserbringung für die Dauer und im Umfang der Behinderung auszusetzen, ohne dass hieraus Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer entstehen. Dauert das Ereignis länger als sechs Wochen an, sind beide Parteien berechtigt, den betroffenen Vertrag außerordentlich zu kündigen.

§ 10 Vertraulichkeit und Datenschutz

(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsdurchführung erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und nur zur Vertragsdurchführung zu verwenden.

(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach Maßgabe der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung des Auftragnehmers (einsehbar unter www.dezent-dienstleistungen.de) sowie den Vorgaben der DSGVO. Soweit im Rahmen der Leistungserbringung eine Auftragsverarbeitung im Sinne des Art. 28 DSGVO erforderlich ist, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz des Auftragnehmers.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommende gesetzliche Regelung.

(4) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.


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